AGB von Kinderlieder-JoJos.de

Geschäftsbedingungen bei Mietmaterialien

1.1 Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich.

1.2 Inhalt und Umfang des Mietvertrages wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Mündliche Abreden sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Ausnahme: Mietmaterialien bis zu einem Netto Wert von 300,- € . Hier gilt die mündliche Vereinbarung als Vertrag.

2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls er, aus welchem Grunde auch immer, nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.

3.1 Die Auslieferung erfolgt ab Lager. Wünscht der Mieter Anlieferung durch den Vermieter an eine vom Mieter anzugebende Anschrift, so kann der Vermieter dem Mieter die anfallenden Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.

3.2 Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein.

3.3 Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

4.1 Der Mieter hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen und ggf. dem Vermieter Mängel innerhalb der kurzmöglichsten Zeit zu melden. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden vom Vermieter nicht anerkannt.

4.2 Der Mieter hat die Pflicht sich bei der Annahme der gemieteten Güter unverzüglich von der richtigen Menge zu überzeugen. Beanstandungen sind auf dem vom Vermieter zurückbehaltenen Begleitschein zu vermerken. Ohne dieses verliert der Mieter jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter.

4.3 Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde.

4.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Falls der Mietgegenstand einer speziellen Behandlung bedarf, ( z.B. Maschinenanleitung ) so verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand ausschließlich gemäß Bedienungsanleitung, zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache einzusetzen und ausschließlich durch Personal bedienen zu lassen, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache sicherstellen können.

4.5 Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum des Vermieters nicht durch Dritte beeinträchtigt wird. Beschädigungen, Beschlagnahmungen oder ähnliches der Mietsache muß der Mieter unverzüglich dem Vermieter mitteilen.

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit, die Mietgegenstände im gleichen Zustand wie übernommen an den Vermieter zurückzugeben. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut abholfertig und Aufladebereit zu halten.

5.2 Am vereinbarten Abholtage muß das Mietgut zur vorher vereinbarten Zeit sortiert und geordnet zu ebener Erde bereitstehen. Sollte das Mietgut nicht von einer einzelnen Person verladen werden können, so muß der Mieter geeignetes Personal zu Verfügung stellen.

5.3 Zum Beweis der vollständigen und ordnungsgemäßen Rücklieferung wird auf der Rechnung die ordnungsgemäße Rückgabe vermerkt.

5.4 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Zählung und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters stattfindet. Der Vermieter stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung bis zur Zählung in den Räumen des Vermieters keine Verluste stattfinden können.

5.5 Ist ein fester Rücknahmetermin nicht vereinbart worden oder ist die Möglichkeit vorzeitiger Rückgabe vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Rücknahmeverlangen mindestens 48 Stunden vor tatsächlicher Rücknahme schriftlich vorzubringen. Sonn- und Feiertage sowie Samstage bleiben bei der Berechnung dieser Frist unberücksichtigt.

6.1 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abstandssummen zu zahlen.
a. 20 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn erfolgt.
b. 40 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 90. und dem 60. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
c. 60 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 59. und dem 30. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
d. 70 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
e. 80 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn erfolgt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Ausfall auf Seiten des Vermieters entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, lediglich den geringeren Ausfall zu zahlen.

6.2 Bei Absagen des Mieters mit der Begründung von Brand-, Wasser- und Umweltschäden, wie auch bei allen Unfällen, Krankheiten, Epidemie und Pandemie (z.B. Influenza, SAS und vergleichbare Erkrankungen) greift der Punkt 6.1 unserer AGB.

7.1 Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung des Mieters verlängert sich entsprechend, wenn sich die Abholung aus vom Mieter vertretenden Gründen verzögert. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat , so wird der Mieter ungeachtet dessen als Zumutbare unternehmen, um die Ware bis zur Abholung entsprechend zu schützen.

7.2 Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder ein Verlust des Mietgutes durch den Mieter oder eine Drittperson verursacht wird. Der Mieter tritt etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den Vermieter ab.

7.3 Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den Vermieter zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Mieter den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten des Vermieters zu erstatten.

7.4 Der Mieter kann auf Wunsch das beschädigte Mietgut gegen Erstattung der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Gegenstandes zu Eigentum erhalten. beschädigte Gegenstände werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Mangels zur Verfügung des Mieters bereitgehalten.

7.5 Bei Anbringung von Werbungsmaterialien auf Produkte des Vermieters, darf nur leicht entfernbares Material verwandt werden und keinesfalls Nägel, Leim oder sonstige schwer zu entfernende Klebstoffe.

8.1 Schadenersatzansprüche des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, gleichgültig, ob mittelbare oder unmittelbare Schäden, Sachschäden oder Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des Vermieters liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

8.2 Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt.

9.1 Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat er die Pflicht es zu versichern.

9.2 Wenn und soweit der Mieter dieses wünscht, wird der Vermieter bei der Vermittlung einer derartigen Versicherung behilflich sein.

10.1 Gibt der Mieter die Mietgegenstände nicht nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurück, so hat er für jeden angefangenen Tag bis zur Rückgabe an den Vermieter Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu zahlen. Kommt der Mieter trotz Fristsetzung seiner Rückgabeverpflichtung gemäß § 326 BGB nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Mietgegenstandes für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen.

10.2 Weitere Schadenersatzansprüche des Vermieters, die auf der vom Vermieter zu vertretenen verspäteten Rückgaben beruhen, bleiben hiervon unberührt.

11.1 Das Mietgut muss am Abholtag oder Rückgabetag ordnungsgemäß gereinigt zurückgegeben werden.

11.2 Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Reinigung durch den Vermieter erfolgt, so ist der Mieter verpflichtet die zu reinigenden Güter in der Form bereitzustellen, dass die Reinigung unmittelbar maschinell geschehen kann. Der Mieter wird in diesem Fall im Einzelnen eingewiesen werden, wie die Bereithaltung zu erfolgen hat.

11.3 Der Mieter ist verpflichtet, Mietgut aus Stoff oder Plane etc., welches während der Nutzung feucht oder nass geworden ist, trocknen zu lassen, bevor dieses eingepackt oder gefaltet wird.

12.1 Die Rechnung geht dem Kunden rechtzeitig zu, spätesten jedoch bei Veranstaltungsbeginn. Nach Aufbau der gemieteten Attraktion/Mietgüter zahlt der Mieter per Scheck oder Bar. Unsere Mitarbeiter sind Inkassoberechtigt.

13.1 Im Bedarfsfalle wird der Vermieter vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beanspruchen. Wird nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eine Verlängerung vereinbart, so steht diese Verlängerung unter der Bedingung, dass der Mieter erneut eine Kaution in angemessener Höhe zahlt, die mindestens die Höhe des für die Verlängerung ausgestellten Mietpreises erreicht. Die Kaution dient so wohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kaution wird zurückerstattet, sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

14.1 Als Gerichtsstand wird zwischen den Parteien, soweit rechtlich möglich, Osnabrück vereinbart.

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

16.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Ausnahme Punkt 1.2.

Stand: 30.03.2005

Geschäftsbedingungen für Künstler / Dienstleister / Veranstalter

§1 Künstler /Dienstleister verpflichtet sich pünktlich an dem angegebenen Veranstaltungsort anwesend zu sein.

§2 Der Veranstalter verpflichtet sich alle notwendigen Genehmigungen / Versicherungen / Künstlerkrankenkasse auf seine Kosten einzuholen/abzuschließen.

§3 Veranstalter und Künstler / Dienstleister verpflichten sich, Dritte keine Auskunft über die Höhe der vereinbarten Vergütung zu geben.

§4 Der Veranstalter verpflichtet sich, für eine verschließbare, der Jahreszeit entsprechend temperierte Garderobe mit Spiegel und fließend Wasser zu sorgen.

§5 Der Künstler ist in Gestaltung und Darbietung seines Programms frei und unterliegt den Weisungen des Veranstalters nicht. Dem Veranstalter ist die Art und der Stil der Performance bekannt. Disposition und Regie obliegen dem Künstler. Anspruch auf eine bestimmte Besetzung besteht nicht. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig vom Erfolg des Künstlers oder der Dienstleistung beim Publikum.

§6 Der Künstler/Dienstleister ist verpflichtet, dem Veranstalter eine eklatante Erkrankung durch ärztliches Attest innerhalb einer Woche nachzuweisen. Ein Ersatztermin zu selben Konditionen, muß nach vorheriger Terminvereinbarung innerhalb 6 Monaten nach dem Ereignis vom Künstler/Dienstleister sowie Veranstalter eingehalten werden. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters, ist der Künstler/Dienstleister nicht zum Auftritt/ Dienstleistung verpflichtet, hat jedoch Anspruch auf den vereinbarten Gesamtbetrag. Ansonsten gelten bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des geschlossenen Vertrages bedingen, die gesetzlichen Bestimmungen.

§7 Der Vertreter des Künstlers/Dienstleister haftet in keiner Weise für etwaige Vertragsverletzungen des Künstlers/Dienstleister oder des Veranstalters.

§8 Pacht,Besitz oder Direktionswechsel heben diesen Vertrag nicht auf. Entfällt der Auftritt oder die Dienstleistung durch Absage des Veranstalters oder aus einem anderen vom Veranstalter verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund, zahlt der Veranstalter den vollen Gesamtbetrag. Ersparte Aufwendungen werden nicht abgezogen. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegt deutschem Recht. Streichungen in diesen Geschäftsbedingungen bzw. in den geschlossenen Verträgen sind nicht zulässig und zählen als nicht gestrichen. Änderungen in den Schriftstücken bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Vorschriften des BGB.

Stand: 30.03.2005